Der Gesetzgeber untersagt im Paragraf 10 der seit dem 1. Januar 2021 verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation. Demnach stellen nichtmedizinische Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich genannte Babykino eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Paragraf 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen. Daraus folgt, dass der medizinisch indizierte Ultraschall nach den Mutterschaftsrichtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.