Auch in Praxen? Bundesverfassungsgericht urteilt zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Spritzen setzen, Blut abnehmen, Medikamente verabreichen - gegen den Willen der Betroffenen. Das geht bisher nur im Krankenhaus. Deutschlands höchstes Gericht hat geprüft, ob sich das ändern muss.

dpaUli Deck/dpa

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe will am Dienstag (10.00 Uhr) dazu urteilen, ob das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei geht es um Menschen, die etwa wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen und danach handeln können.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen diese Menschen gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Nach aktueller Rechtslage ist das ausschließlich in Kliniken erlaubt - und nicht etwa in spezialisierten ambulanten Zentren, in Pflegeheimen oder im häuslichen Umfeld. Das gilt auch, wenn Betroffene durch den Transport ins Krankenhaus gesundheitlich beeinträchtigt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Thema dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Im konkreten Fall musste eine Frau, die laut BGH unter anderem an paranoider Schizophrenie erkrankt war und Retraumatisierungen erlitt, für Transporte in die Klinik fixiert werden. Ihr Betreuer beantragte, ihr ein Medikament auf der Station des Wohnverbundes zu verabreichen, in dem sie lebte. Gerichte lehnten das ab, sodass der Fall beim BGH landete. Dieser hält die Rechtslage für unvereinbar mit der Schutzpflicht des Staates. (Az. 1 BvL 1/24)