So wurden in § 12 der QFR-RL Ausnahmetatbestände aufgenommen, die es den Krankenhäusern ermöglichen bei krankheitsbedingten Personalausfällen, die über das übliche Maß hinausgehen (mehr als 15 % des in der Schicht mindestens vorzuhaltenden Personals), oder bei einem ungeplanten Zugang von mehr als zwei Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 Gramm von den Mindestanforderungen abzuweichen.