Hinweis: Alle Inhalte stammen von der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Weiterführende Informationen zu den einzelnen Beiträgen finden Sie auf dieser Seite.
Abrechnung und Vergütung
Seit 1. Januar
Der Orientierungswert ist auf 12,3934 Cent gestiegen (2024: 11,9339 Cent). Damit erhöhen sich die Preise aller ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um 3,85 Prozent. Die Anpassung hatte der Bewertungsausschuss im September beschlossen.
Seit 1. Januar
Auch für endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, für Eingriffe an Analfisteln, an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien gibt es jetzt eine Hybrid-DRG.
Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2025, die der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV abgeschlossen haben, enthält 22 Fallpauschalen. Zehn davon sind neu.
In welchen Fällen Ärzte sie abrechnen können, ist im Leistungskatalog aufgeführt (Anlage 1). Er enthält 575 OPS-Kodes, für die eine spezielle sektorengleiche Vergütung gilt. Die Hybrid-DRG nach Paragraf 115f SGB V wurde zum 1. Januar 2024 eingeführt.
Daneben greifen seit Jahresbeginn weitere Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens. So ist eine verlängerte Nachbeobachtung von bis zu 24 Stunden für weitere Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM möglich. Neu ist außerdem die GOP 31540 (33 Punkte / 4,09 Euro) für ein erweitertes Schmerzmanagement über einen Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter während der Nachbeobachtung. Die operierenden Fachgruppen sowie Anästhesisten können den Zuschlag zur GOP 31530 für bestimmte Prozeduren des Anhangs 2 halbstündlich und bis zu 24 Stunden abrechnen.
Seit 1. Januar
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde routinemäßig an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Neu in dem Verzeichnis sind zudem zwei Eingriffe zur Senkung des Augeninnendrucks. Der Anhang 2 enthält alle operativen Eingriffe, die Vertragsärzte ambulant durchführen und nach EBM abrechnen können.
Seit 1. Januar
Für in-vitro-diagnostische Leistungen gibt es neue Kostenpauschalen im EBM. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung vergütet. Zudem wurden die laborärztlichen Grundpauschalen und deren Abstaffelungsgrenzen angepasst. Damit sollen Ärzte, die Leistungen des EBM-Kapitels 12 abrechnen dürfen, über die Grundpauschalen bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen können. Zur Gegenfinanzierung wurde die Bewertung der technischen Leistungen gemindert.
Seit 1. Januar
Beim erweiterten Neugeborenen-Screening müssen jetzt Labore die Eltern über auffällige Befunde mit hochgradigem Krankheitsverdacht auf eine der Zielerkrankungen innerhalb von 72 Stunden telefonisch informieren. Zu ihren neuen Aufgaben gehört auch, die Überleitung des Neugeborenen in eine spezialisierte Einrichtung organisatorisch zu begleiten. Für die Abrechnung der Leistung gibt es die neue Gebührenordnungsposition 01728 (166 Punkte / 20,57 Euro) im EBM. Sie kann bis zu viermal im Krankheitsfall (= 1 Jahr) abgerechnet werden.
Seit 1. Januar
Die Onkologie-Vereinbarung wurde angepasst. So wurde klargestellt, dass die Kostenpauschale 86520 auch für endokrine Therapien im Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 abgerechnet werden kann. Ferner sind die Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren und selektive CYP17A1-Inhibitoren jetzt explizit aufgeführt, sodass die Kostenpauschale auch bei einer oralen Gabe dieser Medikamente berechnet werden kann.
Seit 1. Januar
Beim Mammographie-Screening wurde das Overhead-Verfahren umgestellt: Der Overhead-Aufschlag wird seit Jahresbeginn aus der Bewertung der Gebührenordnungspositionen herausgerechnet und separat von den Krankenkassen bereitgestellt. Die Bewertungen der GOP in Abschnitt 1.7.3.1 EBM wurden entsprechend abgesenkt. Das Vergütungsvolumen für die ärztlichen Leistungen bleibt gleich.
Seit 1. Januar
Der Zeitraum für die Kontrolluntersuchung nach einem Schwangerschaftsabbruch (GOP 01912) wurde um eine Woche verlängert – vom 7. bis 14. Tag auf den 7. bis 21. Tag. Der Bewertungsausschuss hat dazu die Legende der Gebührenordnungsposition (GOP) 01912 im EBM angepasst. Die Kontrolluntersuchung entsprechend der GOP 01912 ist nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch nach den GOP 01904, 01905 oder 01906 berechnungsfähig.
ASV
Seit 1. Januar
In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gibt es wie in der vertragsärztlichen Versorgung neue spezifische Pauschalen für den Transport der Proben, das Entnahmematerial und die elektronische Auftragserteilung von Laboruntersuchungen. Die Kostenpauschalen werden für laboratoriumsmedizinische, human- und tumorgenetische sowie histopathologische In-vitro-Diagnostik und für gynäkologische-zytologische Untersuchungen gezahlt. Sie decken nicht mehr nur die Kosten für den Versand ab, sondern auch für das Entnahmematerial wie Probengefäße und Abstrichbestecke.
Digitale Praxis
Seit 1. Januar
Analog zum Orientierungswert ist auch die monatliche Pauschale um 3,85 Prozent gestiegen, die Ärzte und Psychotherapeuten für die Installation und den Betrieb der Telematikinfrastruktur einschließlich Anwendungen wie eRezept oder eArztbrief erhalten.
Seit 1. Januar
Die Pauschale für die ePA-Erstbefüllung kann weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die Gebührenordnungspositionen im EBM bis Ende 2025 verlängert. Mit Blick auf den Start der neuen ePA wurde auch vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.
Seit 1. Januar
Solang der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben. Darüber hatte das Bundesministerium für Gesundheit die KBV informiert.
Gesetzgebung
Seit 1. Januar
Eines der letzten Gesetze, welches die geplatzte Ampel-Regierung noch auf den Weg gebracht hat, ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Es soll für eine stärkere Spezialisierung sorgen und so zu einer höheren Behandlungsqualität beitragen. Zudem wird die Vergütung umgestellt; so sollen Krankenhäuser 60 Prozent der Gelder allein schon für das Vorhalten von Angeboten bekommen. Gleichzeitig sieht das KHVVG mehrere Regelungen vor, die es Krankenhäusern erlauben sollen, im größeren Umfang an der haus- und fachärztlichen Versorgung teilnehmen zu können. Für die Umstrukturierung erhalten sie ab 2026 für zehn Jahre 50 Milliarden Euro. Die KBV sieht darin eine Wettbewerbsverzerrung und befürchtet eine weitere Schwächung der Praxen, denn Haus- und Fachärzte erhalten diese Förderung nicht. Sie hat deshalb eine EU-Beschwerde eingereicht.
Leistungen und Versorgungsangebote
Seit 1. Januar
Beim Mammographie-Screening-Programm können jetzt auch Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren über das meldedatenbasierte Einladungsverfahren angeschrieben werden. Bislang mussten sie sich bei einer Zentralen Stelle selbst um einen Termin bemühen. Die Altersgrenze beim Mammographie-Screening-Programm war zum 1. Juli 2024 von 70 auf 75 Jahre angehoben worden. Seitdem haben Frauen zwischen 50 und 75 alle zwei Jahre Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchung.
Qualitätsprüfung
Seit 1. Januar
Aufgrund gleichbleibend guter Ergebnisse bei Qualitätsprüfungen wurden die Stichprobenprüfungen in der Kernspintomographie ab diesem Jahr ausgesetzt. Dadurch verringern sich die Bürokratieaufwände für Praxen, ohne dass die hohe Qualität der Patientenversorgung gefährdet ist. Über eine mögliche Wiederaufnahme der Prüfungen wird laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses bis Ende 2028 mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2030 entschieden.
Unfallversicherung
Seit 1. Januar
In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es eine Reihe neuer Leistungen. So werden jetzt erstmals zahlreiche ärztliche Bescheinigungen und das Ausstellen von Verordnungen vergütet.
Verordnungen
Seit 1. Januar
Das Ausgabenvolumen für Arzneimittel steigt in diesem Jahr bundesweit um 5,1 Prozent. Im Heilmittelbereich erwarten die KBV und der GKV-Spitzenverband ein Plus von mindestens 3,5 Prozent. Das haben die Verhandlungen zu den Rahmenvorgaben für das aktuelle Jahr ergeben.
Weiterbildung
Seit 1. Januar
Um 400 Euro wurde der monatliche Gehaltszuschuss zur Förderung der Weiterbildung in Arztpraxen erhöht. Er beträgt nunmehr monatlich 5.800 Euro je Vollzeitstelle.
Service-Tipps
Zur Einführung der neuen elektronischen Patientenakte hält die KBV auf ihrer Internetseite umfassende Informationen für Praxen bereit. Neben einer ausführlichen Praxisinformation, kurzen Videos, einem Schaubild für den Praxisalltag und einer umfassenden FAQ-Liste finden Ärzte und Psychotherapeuten dort auch Antworten auf rechtliche Fragen. Das Angebot wird in Kürze unter anderem um ein Serviceheft in der Reihe PraxisWissen sowie eine Patienteninformation ergänzt.
Alle Informations- und Serviceangebote zur ePA:
Sich über die elektronische Patientenakte informieren und gleichzeitig Fortbildungspunkte sammeln – das können Ärzte und Psychotherapeuten im Fortbildungsportal der KBV. Die Fortbildung ist kostenfrei und ergänzt die Informationsangebote, mit denen die KBV die Praxen auf die ePA ab 2025 vorbereiten will. Sie ist mit 6 CME-Punkte zertifiziert.